Satzung

Interessengemeinschaft Modellhubschrauber Dettingen


§ 1 Zweck, Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: Interessengemeinschaft (Abkürzung IG) Modellhubschrauber Dettingen e. V.

Die IG Modellhubschrauber Dettingen e. V. ist eine Gemeinschaft von Modellfliegern, deren Interesse insbesondere der Handhabung und der Technik von Modellhubschraubern gilt. Zielsetzung ist hier die Förderung des Modellflugsports und ein Informationsaustausch nach innen und außen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Jugend im Rahmen von Schulungs- und Informationsveranstaltungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Geschäftssitz des Vereins ist in 89547 Gerstetten-Dettingen.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem der Bewerber die Satzung und die Platz- und Flugordnung anerkennt.

Die Mitgliedschaft wird zunächst auf 1 Kalenderjahr begrenzt, danach entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen über die Aufnahme bzw. Ablehnung des Antrages. Eine Entscheidung über Ablehnung oder Annahme des Antrages wird dem Bewerber nach 1 Jahr schriftlich ohne Begründung durch den Vorstand mitgeteilt.

Gastpiloten wird eine Tagesmitgliedschaft angeboten.

Während einer Tagesmitgliedschaft hat der Gastpilot kein Stimmrecht.

§ 3 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder dem Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:
- trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder Umlagen im Rückstand ist oder
- gegen die Satzung und/oder die Platz- und Flugordnung grob verstoßen hat.

Ein Mitglied, welches ausgeschlossen werden soll, hat für die Dauer des Verfahrens kein Stimmrecht. Gegen die beschlossene Streichung sind keine Rechtsmittel zulässig.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen.

Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Alle Mitglieder haben in geeigneter Weise an der Pflege und Erhaltung des Fluggeländes und der vereinseigenen Gerätschaften mitzuwirken.

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag und Umlagen

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen.

Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Höhe des Mitgliedsbeitrages werden bei der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Verwendung der Mitgliedsbeiträge

Die Einnahmen aus der Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden für die anfallenden Kosten wie Versicherung, Beiträge der Mitgliedschaft im DMFV sowie der Pacht und die für die Platzpflege anfallenden Kosten verwendet.

Ebenso werden Ausgaben für die Förderung der Jugend hiervon bestritten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige, anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Delegation auf eine andere Person oder die schriftliche Stimmabgabe sind nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich genannte Adresse gerichtet ist.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens 31.12. des Vorjahres schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 3/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies wünscht, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Es reicht die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister

Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung kann vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet wird.

Die Einberufung kann in Textform oder mündlich erfolgen.

Der Vorstand ist handlungsfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes bei der Wahl anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen, erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung an den ev. Kindergarten Dettingen.

§ 14 Schlussklausel

In allen Streitfragen, welche in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind, sollen die Vorschriften des Vereinsrechts des BGB gelten.

Dettingen, 09.03.2013

gez.: Jochen Haugk
1. Vorsitzender